Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsabschluss

1. Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch bei allen Angleichungsgeschäften. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers werden hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Diese Bedingungen gelten auch bei Abschlüssen auf der Grundlage einer Handelsklausel, insbesondere der Incoterms. Bei Abschlüssen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sind die Incoterms 1953 maßgebend. Die Handelsklauseln gelten jedoch nur insoweit, als dass bezüglich dieser Bedingungen oder in besonderen Vereinbarungen keine anderen Regelungen getroffen werden.

II. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise ergeben sich aus unseren jeweiligen Bestellungsannahmen unter Berücksichtigung einer etwaigen Preisgleitklausel.

2. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen netto unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Die Bezahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Versand der Ware nach Fertigstellung und Meldung der Versandbereitschaft nicht möglich ist.

3. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gem. den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. A III 7 widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Bestellers zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

5. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

6. Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Bestellers. Bei Verkäufen in fremder Währung hat der Besteller bei Fälligkeit den Gegenwert der fakturierten Fremdwährung – umgerechnet zu dem am Tag des Vertragsabschlusses an der Frankfurter Börse notierten Geldkurses – in EUR anzuschaffen. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Käufer verpflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsreste an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Ziff. 4 und 5 entsprechend.

7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziff. 3 und 6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Ziff. A.II.5 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Osnabrück. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Wir können ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes beim Amtsgericht Klage erheben.

 

B. Ausführung der Lieferungen

I. Lieferfristen, Liefertermine

1. Die Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd. Wir werden uns bemühen, diese einzuhalten.

2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber im Verzug ist. Das gilt entsprechend für Liefertermine.

3. Die vorstehende Ziff. 2 gilt auch, falls Lieferfristen oder -termine ausdrücklich als fest vereinbart wurden.

II. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferer eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten.

III. Abnahme

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur auf dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Besteller, die sachlichen Abnahmekosten werden nach unserer Preisliste berechnet.

2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.

IV. Maße, Gewichte, Güte

1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden Übung zulässig.

2. Die Gewichte werden von unseren Wiegemeistern festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Für die Berechnung gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, gleichgültig, mit welchem Beförderungsmittel die Lieferung erfolgt. Für eine in der Rechnung angegebene Stück-, Bundzahl oder dgl. wird eine Gewähr nicht übernommen.

3. Sofern aufgrund der Anfrage oder des Lieferumfangs Stück- oder Gesamtpreise vereinbart worden sind, sind diese Preise unabhängig vom Liefergewicht maßgebend für die Inrechnungstellung.

V. Versand und Gefahrübergang

1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.

2. Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Tagen bei dem Lieferwerk abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder die Rechte aus Ziff. 3 geltend zu machen.

3. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so sind wir oder unsere Beauftragten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Bestellers und unter Ausschluss unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen – notfalls im Freien – einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.

4. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Kosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers und unter Ausschluss unserer Haftung. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.

6. Wird eine von uns geschuldete Absendung von Versanddokumenten und anderen Belegen nach Versand verzögert, so haften wir für die Folgen nur bei grober Fahrlässigkeit.

7. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

8. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Bei Verkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms 1953 sind alleine diese für den Gefahrübergang maßgebend. Soweit wir danach die Gefahr zu tragen haben, ist unsere Gefahrtragungspflicht auf die Gefahren beschränkt, die nach den normalen fpa-Bedingungen versicherbar sind. Darüber hinausgehende Gefahren trägt der Besteller vom Zeitpunkt der Konkretisierung der Ware an.

VI. Mängel, Lieferung nichtvertragsgemäßer Ware

Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

3. Mängelrügen des Bestellers müssen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.

4. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge sind wir zu unentgeltlichen Nachbesserungen berechtigt. Stattdessen können wir ein Ersatzstück liefern oder den Minderwert ersetzen. Von den bei der Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes; weitergehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen – stellt er, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware oder Proben der Mangelware nicht unverzüglich zur Verfügung – entfallen alle Mängelansprüche.

6. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

 

C. Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. §276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

D. Sonstiges

I. Fortlaufende Auslieferung

Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

II. Teillieferung

Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, nachdem wir dem Besteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Die uns entstehenden Mehrkosten hat der Besteller nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.

III. Abschlussüberschreitung

Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Bestellers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wir können den Überschuss auch zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

IV. Modelle, Schablonen, Gesenke

1. Modelle sind kostenfrei einzusenden. Sie lagern auf Gefahr des Bestellers. Wir sind berechtigt, eingesandte Modelle zu ändern, soweit dies aus technischen Gründen oder zwecks Verminderung des Risikos notwendig erscheint. Die Kosten für Instandhaltung, Änderung und den Ersatz der Modelle trägt der Besteller. Sämtliche Kosten, welche durch die auf Gefahr des Bestellers erfolgte Auslieferung oder Rücksendung der Modelle erwachsen, gehen zu seinen Lasten.

2. Gesenke, die zur Durchführung des Auftrages von uns angeliefert werden, bleiben – auch bei Beteiligung des Bestellers an den Kosten der Anfertigung – unser Eigentum. Eine Verpflichtung zur Herausgabe des Gesenkes an den Besteller oder zur Übertragung des Eigentums hieran besteht für uns nicht.

V. Bearbeitungsaufträge

Die Anlieferung von zu bearbeitenden Stücken hat frei unserem Werk zu erfolgen. Für Stücke, die während der Bearbeitung Ausschuss werden, liefern wir keinen Ersatz.

VI. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

VII. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam.